Ab 4. Mai 2020 (Austritt aus der Klinik D.; vgl. VB 84 S. 1) war der Beschwerdeführer für sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten (wieder) vollumfänglich und bleibend arbeitsfähig, womit ab diesem Zeitpunkt erneut von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen ist. Unter nachmaliger Berücksichtigung der Anpassungsfrist von drei Monaten gemäss analog anwendbarem Art. 88a Abs. 1 IVV ist folglich die ab 1. Juni 2019 zuzusprechende ganze Invalidenrente bis am 31. August 2020 zu befristen. Danach besteht kein Rentenanspruch mehr.