Mit dem Austritt aus der Klinik H. (13. September 2019) war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit. Da er sich jedoch am 16. Dezember 2019 erneut in stationäre Behandlung in der Klinik D. begab (vgl. VB 84 S. 1), ist zwar von einer drei Monate andauernden, jedoch nicht von einer "voraussichtlich weiterhin andauernden" Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV auszugehen. Der Rentenanspruch bestand somit weiterhin.