88a Abs. 2 IVV ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer hat mithin ab dem 1. Juni 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die lediglich elftägige 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zwischen den beiden Aufenthalten stellt angesichts ihrer kurzen Dauer keine anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a IVV (vgl. E. 6.2.1. hiervor) dar, so dass auch über den 22. August 2019 und noch bis am 13. September 2019 eine zu berücksichtigende Erwerbsunfähigkeit vorlag. - 13 -