In einer angepassten Tätigkeit ging er – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S. (vgl. VB 14) – seit dem 1. Dezember 2017 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wobei diese (vollständige) Arbeitsfähigkeit "jeweils unterbrochen [worden sei] durch die stationären oder teilstationären Behandlungen" (vgl. VB 86 S. 18). Diese gutachterliche Einschätzung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise nicht berücksichtigt (vgl. VB 121 S. 1 f.).