6.2.2. Dr. med. C. erachtete in seinem Gutachten vom 15. Juni 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (spätestens) ab dem "28.08.2017" (recte: 23. August 2017; vgl. VB 14, VB 20 S. 1) als ausgewiesen. In einer angepassten Tätigkeit ging er – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S. (vgl. VB 14) – seit dem 1. Dezember 2017 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wobei diese (vollständige) Arbeitsfähigkeit "jeweils unterbrochen [worden sei] durch die stationären oder teilstationären Behandlungen" (vgl. VB 86 S. 18).