Weiter ist sodann eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 erster Satz IVV). Im Unterschied zu dem in Absatz 1 dieser Bestimmung geregelten Tatbestand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird dabei nicht verlangt, dass die Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis).