88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der Regel der zweite Satz dieser Vorschrift anzuwenden und die bisherige höhere Rente drei Monate - 12 - über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren o- der zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen).