Männer; umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, bei einem Pensum von 100 %) – für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2018 (Anmeldung vom 12. Januar 2018 [VB 1]; Beginn Wartejahr August 2017 [VB 14, VB 20 S. 1]; Art. 28 Abs. 1 Bst. b, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'083.00, mithin einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von (abgerundet) 4 % (vgl. VB 121 S. 1 f.). Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, so dass darauf abzustellen ist.