(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, nahm doch Dr. med. C. zum Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik D. vom 19. Mai 2020 (vgl. VB 84) in seinem Gutachten vom 15. Juni 2020 Stellung und zeigte nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen er deren medizinische Einschätzung nicht teile (vgl. VB 86 S. 19). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Ambulatoriums der Klinik D. vom 22. September 2021 (vgl. BB 3) enthält sodann keine Aspekte, welche nicht bereits bekannt und entsprechend gutachterlich beurteilt worden wären. - 10 -