derungen der medizinischen und psychiatrischen Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit" ergäben (vgl. VB 120 S. 1), was angesichts der geschilderten Gegebenheiten ohne Weiteres einzuleuchten vermag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde seiner Schlafstörung somit (hinreichend) Rechnung getragen.