Aus dem Bericht geht im Übrigen hervor, dass die Schlafstörung "seit [der Beschwerdeführer] sich erinnern möge" bestehe (vgl. VB 109 S. 4), woraus sich schliessen lässt, dass sie schon vorhanden war, als der Beschwerdeführer noch zu 100 % erwerbstätig war. Die RAD- Ärztin Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Aktennotiz vom 12. Juli 2021 fest, dass die Klinik für Schlafmedizin die Ursache der seit längerem bekannten Schlafstörung "dem psychiatrischen Bereich [zuordne]" und entsprechend eine psychiatrisch-pharmako- logische Behandlung empfehle. Sie gelangte zum Schluss, dass sich aus dem Bericht vom 31. Dezember 2020 insofern "keine wesentlichen Verän-