für Schlafmedizin vom 31. Dezember 2020 wurde die diagnostizierte chronische Insomnie in Verbindung gesetzt zu den "psychiatrischen Vorerkrankungen"; eine therapierelevante Schlafapnoe wurde ausgeschlossen (vgl. VB 109 S. 3, S. 5). Aus dem Bericht geht im Übrigen hervor, dass die Schlafstörung "seit [der Beschwerdeführer] sich erinnern möge" bestehe (vgl. VB 109 S. 4), woraus sich schliessen lässt, dass sie schon vorhanden war, als der Beschwerdeführer noch zu 100 % erwerbstätig war.