Der Gutachter hielt unter dem Titel "Psychiatrischer Befund" dazu fest, dass der Beschwerdeführer eine chronische schwere Schlafstörung mit morgendlichen Anlaufschwierigkeiten und Tagesmüdigkeit beklage, in der Begutachtungssituation jedoch keine sichtbaren Ermüdungszeichen zu erkennen gewesen seien (vgl. VB 86 S. 11). Dr. med. C. subsumierte die fragliche Symptomatik nicht unter eine eigenständige Diagnose, sondern interpretierte die (seiner Meinung nach auch medikamentös behandelbare und mit Abstinenz oder reduziertem THC-Konsum besserungsfähige [vgl. VB 86 S. 16; VB 113 S. 2]) Schlafstörung im Rahmen der von ihm diagnostizierten Störungen.