Der vom Beschwerdeführer um Stellungnahme zum Gutachten ersuchte Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., anerkannte die von Dr. med. C. gestellte Diagnose lediglich eines Verdachts auf eine nicht näher bezeichnete hyperkinetische Störung in der Folge explizit als "richtig", da kein Bericht zur angeblich in der Klinik D. durchgeführten Abklärung einer Aufmerksamkeitsstörung vorliege (vgl. VB 108 S. 6, S. 8). Darüber hinaus stufte Dr. med. C. eine mögliche ADHS – ebenfalls überzeugend – als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein.