5.3.2. Dr. med. C. hatte Kenntnis von der in der Klinik D., T., diagnostizierten ADHS und der offenbar erfolgreichen Einstellung des Beschwerdeführers auf das Stimulans Concerta. Da er jedoch in seiner klinischen Untersuchung diese Diagnose weder bestätigen noch ausschliessen konnte (vgl. VB 86 S. 15), stellte er lediglich die Verdachtsdiagnose einer "nicht näher bezeichneten hyperkinetischen Störung (F90.9)" (vgl. VB 86 S. 13), was nachvollziehbar ist. Der vom Beschwerdeführer um Stellungnahme zum Gutachten ersuchte Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., anerkannte die von Dr. med.