Vielmehr erachtete er den THC-Konsum gemäss dem Bericht unverändert als unabdingbar, um "etwas alltagstauglich und verträglich" zu sein (vgl. BB 3 S. 3). Es ist demnach bezüglich des Suchtleidens bei grundsätzlich vorhandenen persönlichen Ressourcen vom Fehlen einer versicherungsmedizinisch relevanten Funktionseinbusse, einer bei entsprechender Motivation gegebenen Therapierbarkeit und einem insgesamt mässigen Leidensdruck auszugehen. Der Gutachter ging somit nachvollziehbarerweise davon aus, dass sich der Substanzmissbrauch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit – wie Dr. med.