VB 112 S. 3) anlässlich der gutachterlichen Befragung auf eine fehlende Verzichtmotivation und -bereitschaft schliessen. Selbst dem im Beschwerdeverfahren eingereichten aktuellsten Bericht des Ambulatoriums der Klinik D., S., vom 22. September 2021 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an seiner Grundhaltung etwas geändert hätte. Vielmehr erachtete er den THC-Konsum gemäss dem Bericht unverändert als unabdingbar, um "etwas alltagstauglich und verträglich" zu sein (vgl. BB 3 S. 3).