Damit äusserte er sich – zumindest im Ergebnis – korrekterweise zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfenden Indikatoren einerseits des funktionellen Schweregrades, insbesondere zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg und zu den persönlichen Ressourcen, sowie andererseits der Konsistenz, insbesondere zum behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2020 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 1. März 2021 genüge in Bezug auf die Suchterkrankung den Anforderungen des strukturier-