Er erachtete mithin einen Verzicht auf Cannabis – bei zumutbarer Anstrengung (vgl. VB 113 S. 3) sowie vorhandener intellektueller Fähigkeit und Einsichtsfähigkeit (vgl. VB 112 S. 2 f.) – für möglich. Damit äusserte er sich – zumindest im Ergebnis – korrekterweise zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfenden Indikatoren einerseits des funktionellen Schweregrades, insbesondere zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg und zu den persönlichen Ressourcen, sowie andererseits der Konsistenz, insbesondere zum behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.).