So stellte er im Zusammenhang mit dem gemäss seiner Einschätzung beim Substanzmissbrauch im Vordergrund stehenden THC-Konsum (vgl. VB 86 S. 14) die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms bzw. eines schädlichen Gebrauchs (vgl. VB 86 S. 13) und diskutierte in der Folge – im Einklang mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.3.1 S. 225 f., E. 6.1 S. 227, E. 7 S. 228) – dessen konkrete Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er kam dabei ebenfalls überzeugend zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die für eine Abstinenz oder einen kontrollierten Substanzkonsum erforder-