5.2.2. Dr. med. C. legte in seiner gutachterlichen Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung im Zentrum der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers stehe (vgl. VB 86 S. 16 f.), die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Störung sowie der im Weiteren diagnostizierten Höhenangst zwar nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. VB 86 S. 13, S. 18). Die Suchterkrankung berücksichtigte er in seiner Beurteilung durchaus.