5.2.1. Nach der früheren Rechtsprechung stellten primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden dar. Ihre funktionellen Auswirkungen sind in der Vergangenheit daher nicht näher abgeklärt worden. In Änderung seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 145 V 215 nunmehr erkannt, dass auch fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen und Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann.