Sein (vermeintlich) fehlender Wille zur Behandlung und Abstinenz bzw. das ihm im Ergebnis von Dr. med. C. unterstellte Selbstverschulden seien rechtsprechungsgemäss nicht im Rahmen der (medizinischen) Abklärung der Arbeitsfähigkeit, sondern (höchstens) hinsichtlich der Rechtsfolge einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Verletzung der Schadenminderungspflicht zu berücksichti- -6- gen. Ohnehin könne ihm angesichts seiner wiederholten (Sucht-) Therapien eine Behandlungs- und Abstinenzbereitschaft nicht abgesprochen werden (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).