5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. C. habe seine erhebliche Suchtproblematik zu Unrecht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet und es unterlassen, die erforderliche indikatorengestützte Prüfung der konkreten funktionalen Einschränkungen durch die Suchterkrankung vorzunehmen. Sein (vermeintlich) fehlender Wille zur Behandlung und Abstinenz bzw. das ihm im Ergebnis von Dr. med.