Namentlich setzte sich Dr. med. C. – entgegen der nicht weiter substantiierten Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 17 f.) – im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung mit den bei der Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz psychischer Leiden massgeblichen Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 schlüssig und widerspruchsfrei auseinander (vgl. VB 86 S. 16 ff. [Ziff. 7.1- Ziff. 7.4]; mit Bezug auf die Suchterkrankung siehe sogleich E. 5.2. nachfolgend).