spätestens seit dem 28. August 2017 eine anhaltende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit von nicht bestimmbarer Dauer ausgewiesen. In einer leidensangepassten Tätigkeit (vorzugsweise manuelle Tätigkeiten auf festem Boden ohne Gerüste und nicht in der Höhe, mit guter Strukturierung und Führung, ohne enge Integration in ein Team, ohne besondere Ansprüche an die Sozialkompetenz und das Beziehungsverhalten, mit gewisser Toleranz bei disziplinarischen Problemen) bestehe seit dem 1. Dezember 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei diese jeweils unterbrochen worden sei durch die stationären oder teilstationären Behandlungen (vgl. VB 86 S. 18).