Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte Dr. med. C. aus, beim Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker oder bei einer Arbeit mit vergleichbaren Anforderungen (Arbeiten in der Höhe sowie mit Verantwortung für Andere; gefährliche Arbeiten; Führen von Fahrzeugen oder Maschinen etc.) spätestens seit dem 28. August 2017 eine anhaltende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit von nicht bestimmbarer Dauer ausgewiesen.