Mittels einer Gegenüberstellung des Einkommens vor und des nach Eintritt des Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Einkommens ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 4 %, welcher keinen Anspruch auf eine Rente begründe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 121). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. med. C. könne aufgrund diverser Mängel nicht abgestellt werden. Er sei auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Beschwerde S. 9 ff.).