1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. September 2021 gestützt auf das Ergebnis ihrer medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 2017 seine bisherige Tätigkeit als Polybauer/Dachdecker nicht mehr zumutbar, er jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Mittels einer Gegenüberstellung des Einkommens vor und des nach Eintritt des Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Einkommens ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 4 %, welcher keinen Anspruch auf eine Rente begründe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [