von 10 % veranschlagt (VB 123 S. 1). Diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen SUVA-Tabellen nachvollziehbar sowie einleuchtend begründet und stimmt mit der weiteren medizinischen Aktenlage überein. Eine Festlegung des Integritätsschadens einzig aufgrund der vom Beschwerdeführer demonstrierten Einschränkungen fällt ausser Betracht.