Dem ist zu entgegnen, dass Dr. med. C. ohne Berücksichtigung der funktionellen Störungen die Schulterbeweglichkeit und damit die Höhe des Integritätsschadens anhand der objektivierbaren Befunde medizinisch-theoretisch festlegte bzw. festlegen musste. Er führte diesbezüglich aus, laut Tabelle 1.2, Integritätsschäden bei Funktionsstörungen der oberen Extremitäten sei für eine bis 30° über die Horizontale bewegliche Schulter eine Integritätsentschädigung -7-