5.3. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Erhöhung der anerkannten Integritätseinbusse von 10 % auf 20 %, weil die Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizontalen gar nicht möglich sei. Dem ist zu entgegnen, dass Dr. med. C. ohne Berücksichtigung der funktionellen Störungen die Schulterbeweglichkeit und damit die Höhe des Integritätsschadens anhand der objektivierbaren Befunde medizinisch-theoretisch festlegte bzw. festlegen musste.