5.2. Soweit der Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis ohne weitere Begründung eine IV-Rente von 30 % beantragt, ist ihm nicht zu folgen. Eine im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung beschwerdeweise behauptete funktionelle Einarmigkeit (Beschwerde S. 9), welche bei der Beurteilung eines leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor, wurde an keiner Stelle beschrieben und stände im klaren Widerspruch zur starken Beschwielung der linken Hand sowie der fehlenden Hypertrophie der Muskulatur der linken Schulter. Folglich hat es mit der zutreffenden IV-Grad Berechnung der Beschwerdegegnerin sein Bewenden.