wichten) liege per sofort eine volle Arbeitsfähigkeit vor (VB 122 S. 9 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, sowohl der MR-tomographi- sche Befund vom 25. Mai 2020 eines verengten Rezessus respektive eines deutlich verdickten vorderen Intervalls, was für eine Kapsulitis spreche, als auch die seit dem Unfall dokumentierte extreme Einschränkung der Beweglichkeit (selbst passiv) könne nicht wegdiskutiert werden. Die Beschwerden seien objektiviert und die Kapsulitis müsse therapeutisch angegangen werden, womit der Endzustand nicht erstellt sei (Beschwerde S. 5 f., 8 f.).