Die demonstrierten Bewegungseinschränkungen seien aufgrund der Abklärungen nicht objektivierbar. Zwar komme es bei Rotatorenmanschettenläsionen wie dieser regelmässig zu deutlichen Einschränkungen der Belastbarkeit und Beweglichkeit des Schultergelenks bei schwerer handwerklicher Tätigkeit. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen würden das übliche Mass jedoch übersteigen. Nicht ganz konklusiv seien die ausgeprägte Handbeschwielung und die fehlende Hypotrophie der Muskulatur der linken Schulter und des linken Armes.