1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. September 2021 zu Recht den Fallabschluss unter Verneinung eines Rentenanspruchs und Zusprache einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % vorgenommen hat.