Was ausserdem die Akontozahlungen für die Beiträge 2021 (Fr. 240.35 pro Monat; vgl. Beschwerdebeilage) anbelangt, würde selbst bei deren Anrechnung als Ausgaben noch ein monatlicher Einnahmeüberschuss von Fr. 194.70 resultieren. Das eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch die Verweigerung der Beitragsherabsetzung sogar bei einem Überschuss von Fr. 108.55 pro Monat und einer Gesamtbeitragsschuld von Fr. 17'594.40 für rechtmässig befunden (vgl. Urteil H 16/02 vom 8. Januar 2003 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil H 355/95 vom 24. Juni 1996).