Zum anderen wurden in den Erfolgsrechnungen 2020 sowie Januar bis April 2021 seiner Einzelfirma die laufenden Sozialversicherungsbeiträge jeweils als Personalaufwand verbucht (vgl. VB 90, VB 97), mithin in die Ermittlung des Gewinns (und damit letztlich seines massgebenden Einkommens) bereits miteinbezogen. Würden die laufenden Beiträge bei der Berechnung des Notbedarfs (im Ergebnis) auch noch als Ausgaben anerkannt, würden diese dadurch rechnerisch gleichsam doppelt berücksichtigt.