Zum einen darf die Beitragsschuld, deren Herabsetzung beantragt wird (vorliegend noch strittige Beiträge für das Jahr 2019; vgl. E. 2.3.2. hiervor), bei der Bestimmung des Lebensbedarfs des Versicherten zum vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 120 V 271 E. 5 a/aa S. 274). Zum anderen wurden in den Erfolgsrechnungen 2020 sowie Januar bis April 2021 seiner Einzelfirma die laufenden Sozialversicherungsbeiträge jeweils als Personalaufwand verbucht (vgl. VB 90, VB 97), mithin in die Ermittlung des Gewinns (und damit letztlich seines massgebenden Einkommens) bereits miteinbezogen.