4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine aktuelle finanzielle Notlage aus dem Umstand ableitet, dass er mit einem Einkommensüberschuss von lediglich Fr. 435.05 die monatlich vereinbarten Abzahlungsraten für die Beiträge 2018 und 2019 über Fr. 920.00 sowie die laufenden Akontobeiträge 2021 über Fr. 721.05 nicht begleichen könne (vgl. Beschwerde S. 2; Rechnungen vom 6. September 2021 sowie vom 10. September 2021 [Beschwerdebeilagen]), kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen darf die Beitragsschuld, deren Herabsetzung beantragt wird (vorliegend noch strittige Beiträge für das Jahr 2019;