vgl. Beschwerde S. 1; siehe auch VB 87) dienten, ist nicht ausgewiesen. Aber selbst wenn dem so wäre, vermöchte die Tatsache, dass mit dem Verkauf der Fahrzeuge aufgrund der Verweigerung einer Beitragsreduktion allenfalls die Existenz des Betriebs des Beschwerdeführers bedroht wäre (vgl. Beschwerde S. 2), für sich allein genommen keine Herabsetzung zu rechtfertigen (BGE 120 V 271 E. 7 S. 276).