wäre angesichts der aktuell steigenden Immobilienpreise ein (gewinnbringender) Verkauf der Liegenschaft wohl durchaus möglich. Ausserdem verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als weitere Vermögenswerte über insgesamt drei Fahrzeuge (vgl. VB 93). Dass alle diese Fahrzeuge einem geschäftlichen Zweck im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (hauptsächlich Herstellung und Verkauf von Navigationssoftware; vgl. Beschwerde S. 1; siehe auch VB 87) dienten, ist nicht ausgewiesen.