4.2. Ohnehin können persönliche Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, mangels Unzumutbarkeit deren Bezahlung grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn die Versicherten über diese nicht verfügen können. Bei Grundstückeigentum kann eine Herabsetzung (höchstens) in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist (Rz. 3030 WSN; vgl. KIESER, a.a.O., N. 9 zu Art.