BGE 126 III 89 E. 3b S. 92 f.) und sind demnach nicht in den Notbedarf miteinzubeziehen. Nachdem der Beschwerdeführer somit zurzeit über Einkünfte verfügt, welche über dem relevanten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, kann nicht von einer ausserordentlichen wirtschaftlichen Bedrängnis ausgegangen werden (vgl. E. 3.1. hiervor).