93 SchKG vom 21. Oktober 2009 auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der für seine Einzelfirma schwierigen wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 nur einen bescheidenen Gewinn bzw. ein geringes (jährliches) Einkommen erzielte (vgl. Erfolgsrechnung 2020: Fr. 15'641.90 [VB 96]; Erfolgsrechnung Januar bis April 2021: Fr. 4'595.20 [VB 91]). Seine Steuerschulden von rund Fr. 15'000.00 (vgl. Beschwerde S. 1; siehe auch VB 94 f.) gehören nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens (Rz. 3034 WSN; BGE 126 III 89 E. 3b S. 92 f.) und sind demnach nicht in den Notbedarf miteinzubeziehen.