Dem stehen Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 4'800.00 (Einkommen Beschwerdeführer: Fr. 1'200.00, Einkommen Ehefrau: Fr. 3'600.00) gegenüber, was zu einem monatlichen Überschuss von Fr. 435.05 führt (vgl. VB 93). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Berechnung nicht grundsätzlich und sie gibt mit Blick auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.