4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 3. September 2021 auf das durch das Regionale Betreibungsamt B. am 21. Juni 2021 ermittelte (betreibungsrechtliche) Existenzminimum (vgl. VB 125). Dieses ging von folgendem betreibungsrechtlichen Notbedarf des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau aus (vgl. VB 93): -6-