3.2. Die Unzumutbarkeit der Beitragszahlung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ist im Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Beitragspflichtige seine Schuld bezahlen sollte (BGE 120 V 271 E. 5a/dd S. 275 mit Hinweis auf BGE 104 V 61 E. 1b S. 62 f.). Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsgesuch in Rechtskraft erwächst, somit der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Herabsetzungsgesuch bzw. des Einspracheentscheides (BGE 113 V 248 E. 4b mit Hinweisen; Rz. 3041 WSN). Vorliegend ist zur Beurteilung der Unzumutbarkeit demnach auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 3. September 2021 abzustellen.