3. 3.1. Die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge ist nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen Mittel den Notbedarf des Pflichtigen, der seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts H 125/06 vom 6. Februar 2008 E. 5.2). Für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist alleine entscheidend, ob der Pflichtige, der über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt.