ATSG konnte die Beschwerdegegnerin mithin auf diesen Entscheid gar nicht mehr zurückkommen. Auf die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der beantragten Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2018 nicht einzutreten. -5- 2.3.3. Somit ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. September 2021 dem Beschwerdeführer zu Recht die Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2019 verweigert hat.